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ZUWEISUNGSMODUS DURCH INSTITUTIONEN

Die Voraussetzung für die Durchführung des Soziotherapeutischen Programms ist in der Regel - in Ermangelung ausreichender primärer Motivation bei der gewaltausübenden Person - die Bereitschaft der überweisenden Institutionen (Jugendwohlfahrts- und Gerichtsbehörden, Opferschutz- und Psychosoziale Einrichtungen), aufgrund gewaltpräventiver Überlegungen die von der gewaltausübenden Person ausgelagerte Motivation aufzugreifen und ihm Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, innerhalb derer die gewaltausübende Person Verhaltensänderungen erarbeitet, um so die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall zu verringern.

Ein wichtiges Merkmal dieses verpflichtenden Zuweisungsmodus für gelingende Interventionen mit der gewaltausübenden Person ist die Klarheit der ausgesprochenen Auflage, Weisung oder diversionellen Maßnahme und deren Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

Zuweisende Stellen können sein:

Jugendwohlfahrtsbehörden

Bei Androhung von Gewalt und bei Gewaltausübung im familiären/häuslichen Nahraum, die direkte oder indirekte Gewalterfahrungen für Kinder darstellen können, kann die Jugendwohlfahrtsbehörde gemäß des StJWG (insbesondere §§ 17, 18 und § 36) im Sinne der Erhaltung des Kindeswohls der gewaltausübenden Person die Auflage erteilen, an dem Soziotherapeutischen Programm teilzunehmen.

Für Rückfragen zur konkreten Zusammenarbeit werden die Fachkräfte der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde ersucht sich an den leitenden Casemanager DSA Fritz Jenni entweder telefonisch unter der Tel.: (0043) 0699/11313279 oder per Mail unter jenni@maennerberatung.at zu wenden.

Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden (Strafbezirksgericht und Straflandesgericht, Staatsanwaltschaft im Rahmen von diversionellen Maßnahmen und zuständige Fachkräfte von Justizanstalten)

Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden haben die Möglichkeit, Personen, die gewaltbereites bzw. gewalttätiges Verhalten zeigen im Rahmen einer

  • diversionellen Regelung der Straftat mit Probezeit und Weisung
  • Weisung bei bedingter Strafnachsicht
  • Weisung bei Setzung einer teilbedingten Strafe
  • Weisung bei bedingter Entlassung aus der Haft

dazu zu verpflichten, an dem Soziotherapeutischen Programm im Zentrum für Gewaltarbeit und Rückfallsprävention teilzunehmen.

Für Rückfragen zu den Tätigkeiten des Zentrums bzw. zur Zusammenarbeit wird ersucht, sich an den leitenden Casemanager DSA Fritz Jenni entweder telefonisch unter 0699/11313279 oder per Mail unter jenni@maennerberatung.at zu wenden.

Gewaltschutzzentrum Steiermark

Start der koordinierten Zusammenarbeit: 2008

Für diesbezügliche Rückfragen wird ersucht, sich an Mag. Joachim Voitle per Mail unter voitle@maennerberatung.at zu wenden.

Psychosoziale Einrichtungen

Werden Personen von psychosozialen Einrichtungen (Kinderschutzzentren etc.) zum Zentrum für Gewaltarbeit und Rückfallsprävention vermittelt, so sind entlang der juristischen Gegebenheiten und zur Sicherstellung des Opferschutzes praktikable Rahmenbedingungen zur Überweisung, zur weiterführenden fallbezogenen Zusammenarbeit und zur konkreten Aufnahme der Arbeit (bzw. in das Programm) mit der überwiesenen Person herzustellen.

Für Fragen zur konkreten Zusammenarbeit wird ersucht sich an den leitenden Casemanager DSA Fritz Jenni entweder telefonisch unter 0699/11313279 oder per Mail unter jenni@maennerberatung.at zu wenden.