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Wer über eine Scheidung nachdenkt, sollte sich über die Rechtslage im Klaren sein, nicht zuletzt dann, wenn er gedenkt, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und zu diesem Zweck mit seiner Partnerin einen Scheidungsvergleich aushandeln möchte. Hier finden sie einen Überblick über die Scheidungsvarianten, die das österreichische Recht bietet, und über die rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung.

Darüber hinaus finden Sie eine Darstellung jener rechtlichen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz vor Gewalt im häuslich-familiären Bereich vorgesehen hat: Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot.

Die Rechtsinformation "Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot" können Sie hier als PDF-Datei herunterladen (Für die Betrachtung der PDF-Dateien benötigen Sie den Adobe Reader, den sie hier gratis herunterladen können).

Die die Kosten betreffenden gesetzlichen Änderungen sind noch nicht berücksichtigt, werden jedoch in absehbarer Zeit eingearbeitet.

Für detaillierte Auskünfte oder andere Rechtsfragen können Sie sich an den Juristen der Männerberatung Graz wenden.

Die Männerberatung Graz bietet professionelle Unterstützung an, anonym und vertraulich.

Für Fragen stehen wir Ihnen persönlich, telefonisch oder unter der E-Mail Adresse zur Verfügung.

1. Scheidungsvarianten

1.1. Scheidung wegen Verschuldens

Voraussetzung ist eine Eheverfehlung, durch die die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass eine Wiederherstellung einer "dem Wesen einer Ehe" entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (z. B. Ehebruch; Tätlichkeiten; Beschimpfungen; grobe Vernachlässigung der Kindererziehung; Verletzung der ehelichen Treue "unterhalb" des Ehebruchs; missbräuchlicher Alkoholkonsum, wenn dadurch die Pflicht zur "anständigen Begegnung" verletzt wird).

Ausschluss des Scheidungsrechts: Das Scheidungsrecht wird ausgeschlossen durch Verzeihung (u.a. auch durch Wiederaufnahme regelmäßigen Geschlechtsverkehrs), Verzicht (allerdings nicht im voraus) und Fristversäumnis (nach 6 Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund bzw. unabhängig von der Kenntnis nach 10 Jahren, die Frist läuft aber nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist).

Wichtig für Unterhaltsansprüche ist ein Schuldausspruch im Urteil; wenn Klage und Widerklage (oder ein Mitverschuldensantrag) eingebracht worden sind, kann ein Verschulden beider Teile im Urteil festgestellt werden; gegebenenfalls wird in diesem Fall auch noch festgestellt, dass die Schuld des einen Partners (erheblich) überwiegt.

1.2. Scheidung aus anderen Gründen

  • auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; ansteckende oder ekelerregende Krankheit.
  • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (sog. "Zerrüttungsehe"):
    Die Ehe muss vollkommen und unheilbar zerrüttet - mit oder ohne Verschulden eines der Gatten - und die häusliche Gemeinschaft seit mind. 3 Jahren aufgehoben sein. Der beklagte Gatte kann die Abweisung der Scheidungsklage erreichen (also die Scheidung verhindern), wenn er beweisen kann, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und ihn die Scheidung härter träfe als den Kläger die Abweisung des Begehrens. Jedenfalls aber kommt es zur Scheidung, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist (vorausgesetzt, dass eine Scheidungsklage eingebracht wurde).

Die beklagte Partei hat die Möglichkeit der Widerklage oder des Verschuldensantrags, wenn den Kläger ein Verschulden trifft (wichtig: auch der an der Zerrüttung Schuldige kann die Scheidung begehren). Bei der Zerrüttungsehe kommt es nicht darauf an, ob das schuldhafte "zerrüttende" Verhalten des Klägers für sich schon einen Scheidungsgrund nach 1.1 Scheidung wegen Verschuldens, also eine Eheverfehlung darstellt.

1.3. Einvernehmliche Scheidung

4 Voraussetzungen:

  1. mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
  2. Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch Ehegatten (keine weitere Prüfung durch das Gericht)
  3. Einigung über wesentliche Scheidungsfolgen (Beziehung zu Kindern, Unterhaltspflicht, Vermögensaufteilung; in Schriftform dem Gericht vorzulegen oder vor Gericht abzuschließen)
  4. gemeinsamer Scheidungsantrag (es ist eben keine Scheidungsklage notwendig; möglich ist auch, ein zunächst streitiges Verfahren einvernehmlich zu beenden)

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind folgende Dokumente vorzulegen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise beider Ehegatten, Meldezettel, Geburtsurkunden der Kinder, amtliche Lichtbilderausweise beider Gatten, Urkunden, die sich auf das zu verteilende Vermögen beziehen (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Kfz-Papiere etc.).

2. Scheidungsfolgen

2.1. Name

Der geschiedene Gatte behält den Namen, den er während der Ehe geführt hat, kann jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, wieder seinen Geschlechtsnamen oder einen früheren Familiennamen anzunehmen (letzteres aber nur, wenn aus der früheren Ehe Kinder vorhanden sind).

2.2. Unterhalt

Grundsatz: Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte (siehe Schuldausspruch im Scheidungsurteil) hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Das heißt, der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er selbst verdient oder was er durch eine zumutbare (!) Erwerbstätigkeit verdienen könnte. Hinsichtlich der Zumutbarkeit kommt es u.a. auf Alter, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten an. Von einer 50jährigen Hausfrau etwa, die keinen Beruf erlernt hat, wird regelmäßig nicht mehr erwartet, dass sie sich einen Job sucht.

Achtung: Bei einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (siehe 1.2 Scheidung aus anderen Gründen) braucht sich der beklagte Ehegatte, der bisher den Haushalt geführt hat, nur anrechnen lassen, was er tatsächlich verdient, wenn der Kläger laut Urteil die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Das heißt, er (meistens wohl sie) muss sich nicht um Arbeit bemühen - selbst wenn es ihm/ihr zumutbar wäre! Er/Sie hat einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe, gewissermaßen als "Durchhalteprämie".

Ausnahmen vom Verschuldensprinzip:

Kommt es zu keinem Schuldausspruch im Urteil, so hat der die Scheidung verlangende Gatte (der Kläger/die Klägerin) dem anderen nur Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Geschiedenen und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der "Billigkeit" entspricht.

Sind im Falle einer Scheidung wegen Verschuldens beide Gatten gleichermaßen schuld, ist aber einer nicht in der Lage, sich selbst zu ernähren, so hat der andere einen "Unterhaltsbeitrag" (ca. 15% des Nettoeinkommens) zu leisten, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht. Diese Beitragspflicht geht der Unterhaltspflicht der Verwandten des Bedürftigen nach, der Sozialhilfe hingegen vor.

In zwei Fällen hat aber auch der Alleinschuldige einen Unterhaltsanspruch:

  1. Dem allein schuldig geschiedenen Ehegatten ist es aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes unzumutbar, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies wird vermutet, solange das Kind noch nicht 5 Jahre alt ist. Wird vom Gericht der Unterhalt festgesetzt, so ist er über das 5. Lebensjahr hinaus auf längstens 3 Jahre entsprechend befristet.
  2. Der allein schuldig geschiedene Ehegatte hat sich nach einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung, der Kindererziehung oder der Betreuung eines Angehörigen eines Ehegatten gewidmet und dadurch keine oder nur eine mangelhafte Ausbildung. In diesem Fall hat das Gericht den Unterhalt auf längstens 3 Jahre zu befristen, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Bei "Unbilligkeit" ist in diesen Fällen eine Minderung oder sogar ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs möglich.

Art der Unterhaltsgewährung: Der Unterhalt ist in Form von Geld zu leisten, und zwar regelmäßig monatlich im voraus. Ein einmaliger Kapitalsbetrag kommt nur dann in Frage, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Bemessungsgrundlage: Nettoeinkommen inkl. Zuschläge (Monatsbezug x 14 : 12); das Eigeneinkommen des Berechtigten wird angerechnet.

Höhe des Ehegattenunterhalts: Dem nichterwerbstätigen Gatten gebühren 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; dem erwerbstätigen Gatten die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des unterhaltspflichtigen Gatten werden allerdings 4% und für einen weiteren unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten 2% abgezogen.

Höhe des Kindesunterhalts:

16% für ein Kind bis zum 6. Geburtstag
18% für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren
20% für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren
22% für ein Kind ab dem 15. Geburtstag bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren werden 1%, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2% abgezogen; für den unterhaltsberechtigten geschiedenen oder neuen Gatten gibt es einen weiteren Abschlag zwischen 1 und 3%. Übernimmt im Fall einer gemeinsamen Obsorge (dazu unten) der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, Betreuungspflichten, die deutlich über jene im Rahmen der Ausübung eines gewöhnlichen Besuchsrechts hinausgehen, so vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch des Kindes noch weiter.

Wegfall des Ehegattenunterhaltsanspruchs:

  • mit der Wiederverheiratung des Berechtigten
  • während der Dauer einer Lebensgemeinschaft (des Berechtigten)
  • durch Tod des Berechtigten (nicht: Tod des Verpflichteten; Unterhaltspflichten werden vererbt, nicht aber Unterhaltsansprüche!)

2.3. Vermögensaufteilung

Zu einer Vermögensaufteilung kommt es nur, wenn die Ehegatten sie einvernehmlich vornehmen oder ein Teil den Antrag auf eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung stellt. Sonst bleibt es bei der Gütertrennung, sodass jeder Gatte sein Eigentum behält.

Gegenstand der Aufteilung:

  • das eheliche Gebrauchsvermögen
    was während der Ehe dem Gebrauch beider gedient hat (z.B. Hausrat, Ehewohnung, Familienauto, aber auch Luxusgegenstände und Mietrechte)
  • die ehelichen Ersparnisse
    was die Gatten während der Ehe angesammelt haben und üblicherweise zur Verwertung bestimmt ist (Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Edelmetalle, Briefmarkensammlung, Liegenschaften, noch nicht bezugsfertiges Haus etc.)

Ausgenommen von der Aufteilung sind:

  • Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe mit eingebracht oder von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis) erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden,
  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienten und
  • Anteile an einem Unternehmen, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt; dies wird allerdings bei der Aufteilung der sonstigen vorhandenen Ersparnisse berücksichtigt, so dass der andere Ehegatte davon einen größeren Anteil bekommt.

Immer aufgeteilt werden die Ehewohnung und der Hausrat; dies also selbst dann, wenn sie ein Gatte in die Ehe mit eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, allerdings nur, wenn der andere auf die Weiterbenützung dringend angewiesen ist!

Aufteilungsgrundsatz: "Billigkeit" - auf das Verschulden kommt es anders als beim Unterhalt grundsätzlich nicht an! Das heißt, es bekommt nicht automatisch der Ehegatte mehr, den weniger Schuld trifft. Bisweilen wird dem schuldlosen Teil eine Option bei der Auswahl der zu verteilenden Vermögensstücke eingeräumt. Außerdem geht man davon aus, dass dem Schuldlosen keine weitgehenden Einschränkungen seines Lebensstandards zumutbar sind.
Zu berücksichtigen sind Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Gatten zum Erwerb des Vermögens, das Wohl der Kinder und die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden. Beispielsweise wird der, der das Sorgerecht für die Kinder bekommt, auch den nötigen Hausrat erhalten. Als Beitrag zum Erwerb zählt natürlich auch die Haushaltsführung. In der Mehrzahl der Fälle kommt es zu einer 50:50 Aufteilung.

Eine gerichtliche Aufteilung findet nur auf Antrag statt, wenn es zu keiner Einigung kommt. Dieser Antrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Das heißt: Es gibt keine "automatische" Vermögensteilung nach oder bei der Scheidung!

2.4. Obsorge/Besuchsrecht

Seit 1.7.2001 bleiben im Fall einer Scheidung grundsätzlich beide Elternteile obsorgeberechtigt. Allerdings müssen sie innerhalb einer "angemessenen" Frist dem Pflegschaftsgericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. (Der andere Elternteil wird dann geldunterhaltspflichtig.) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine Einigung herbeizuführen, das Obsorgerrecht einem der beiden Elternteile zuzuweisen.

Jeder der beiden Elternteile kann jederzeit die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge beantragen. Dann hat das Gericht, wenn keine Einigung zustande kommt, einen Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen.

Im Zuge des Sorgerechtsverfahrens muss das Gericht Kinder über 10 Jahre persönlich hören, bei unter 10jährigen Kindern kann diese Anhörung durch eine Befragung des Jugendamtes ersetzt werden. Kinder über 14 müssen laut Judikatur der Obsorgerechtsregelung zustimmen. Gegebenenfalls ist vom Gericht sogar ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Zu bezahlen ist dieses von demjenigen, der das Gutachten beantragt hat oder in dessen Interesse es von Amts wegen eingeholt wurde.

Zuteilungskriterien:

  • zu wem hat das Kind die bessere Beziehung, wer hat es bisher überwiegend betreut und erscheint eher für die Erziehung geeignet?
  • möglichst kein Milieuwechsel (Schule, Freundeskreis etc.)
  • berufliche Verpflichtungen der beiden Elternteile
  • möglichst keine Trennung von Geschwistern
  • Kleinkinder bleiben in der Regel bei der Mutter, über 14jährige Söhne eher beim Vater.
  • Nicht entscheidend ist für gewöhnlich das Verschulden an der Eheauflösung!

Ändern sich die Umstände nach der Entscheidung über die Zuteilung, so kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Elternteils das Obsorgerecht an diesen übertragen.

Ab dem 1.7.2001 gilt das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz. Dieses sieht auch ohne die oben genannte Voraussetzung der häuslichen Wohngemeinschaft eine gemeinsame Obsorge der Eltern vor, welche sich dann vor Gericht nur mehr darüber einigen müssen, bei wem die Kinder hauptsächlich wohnen sollen.

Dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil bleiben nur mehr die gesetzlichen Mindestrechte. Er muss von allen wichtigen, das Kind betreffenden Maßnahmen rechtzeitig verständigt werden und hat dann ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht. Findet trotz Bereitschaft des nichtobsorgeberechtigten Elternteils kein regelmäßiger persönlicher Verkehr mit dem Kind (dazu unten) statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu. Diese Rechte entfallen aber, wenn grundlos auf den persönlichen Verkehr mit dem Kind verzichtet wird. Etwaige weitergehende Mitsprachemöglichkeiten, die der Sorgeberechtigte dem anderen eingeräumt hat, können jederzeit widerrufen werden.

Derjenige Elternteil, dem Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht). Auch hier entscheidet das Pflegschaftsgericht, wenn sich die Eltern nicht einigen.
Großeltern steht ebenfalls grundsätzlich ein Besuchsrecht zu, allerdings nur soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört werden.
Der obsorgeberechtigte Elternteil hat auf die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken, d.h. das Kind auf den Kontakt zum Besuchsberechtigten vorzubereiten und ihm eine etwaige Angst zu nehmen,

Gewöhnliches Ausmaß des Besuchsrechts: bei Kleinkindern bis zu 2 Jahren 1 Tag alle 2 Wochen in Gegenwart des erziehungsberechtigten Elternteils; bei 3-6jährigen Kindern gilt dasselbe, allerdings ohne Erziehungsberechtigten; bei über 6jährigen Kindern ein ganzes Wochenende alle 2 Wochen + 2wöchiger Urlaub mit dem Kind. (Einschränkungen und Entziehungen des Besuchsrechts, etwa wegen mangelnder Betreuung oder Gewalttätigkeit, sind möglich.)

Zwangsweise Durchsetzung: mittels Verweisen, Geld- oder, bei wiederholten Zuwiderhandeln, Arreststrafen; letztes Mittel: Entzug des Obsorgerechts oder des Unterhaltsanspruchs des obsorgeberechtigten Elternteils (nicht des Kindes!). Das Besuchsrecht kann allerdings nicht gegen den Willen des über 14jährigen Kindes zwangsweise durchgesetzt werden.

2.5. Vertragliche Regelung von Scheidungsfolgen

  • bezüglich Obsorge und Kindesunterhalt:
    In diesem Fall muss das Pflegschaftsgericht allerdings zustimmen!
  • bezüglich Ehegattenunterhalt:
    Derartige Vereinbarungen können auch formfrei (also auch mündlich!) zustandekommen; die Vereinbarung gilt grundsätzlich nur, soweit sich die Umstände nicht wesentlich verändert haben; diese Umstandsklausel kann aber - anders als beim Kindesunterhalt - ausdrücklich ausgeschlossen werden!
  • bezüglich Gebrauchsvermögen und Ersparnisse:
    Hier gibt es gesetzliche Schranken: Hinsichtlich des Gebrauchsvermögen kann im voraus nicht auf den Aufteilungsanspruch verzichtet werden; Vorabverträge bezüglich der Aufteilung ehelicher Ersparnisse bedürfen eines Notariatsaktes! Jedenfalls möglich ist ein gerichtlicher Vergleich im Zuge eines Scheidungsverfahrens.

2.6. Kosten

Einvernehmliche Scheidung:

Für den Scheidungsantrag: 253 Euro

Für den Vergleich in der Verhandlung: 253 Euro

gegebenenfalls für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte: 379 Euro

Streitige Scheidung:

Für die Scheidungsklage: 269 Euro

Gerichtsgebühren + etwaige Kosten für Rechtsanwälte, Zeugen und Sachverständige
Bemessungsgrundlage für Anwaltskosten in einem reinen Scheidungsverfahren (d.h. ohne Unterhaltsprozess, Vermögensaufteilung, Exekution etc.): ca. 4.360 €
Gerichtsgebühr: ca. 145 € (pauschal)
Anwaltskosten für eine Scheidungsklage: ca. 123 €
1. Verhandlungsstunde des Anwalts: ca. 123 €
Jede weitere angebrochene Verhandlungsstunde: ca. 61,50 €
Durchschnittliche Dauer eines Scheidungsverfahrens in erster Instanz: 4 bis 5 Stunden, auf einige Verhandlungen verteilt.
Zu der oben angeführten Summe bekommt der Anwalt noch einen 60%igen Zuschlag für Nebenleistungen wie Informationsaufnahme, Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen etc. Bei einem Streitwert von über ca. 10.174 € verringert sich der Zuschlag auf 50%. Hat der Anwalt seine Kanzlei nicht im Gerichtsort, erhöht sich der Zuschlag auf 100%. Der gesamten Summe sind dann noch ein 20%iger Umsatzsteuerzuschlag sowie die Barauslagen (z.B. Fahrtkosten) hinzuzufügen. Im Durchschnitt kostet ein streitiges Scheidungsverfahren mit Anwaltspartei jeder Partei 2.180 €.

Der Prozessgewinner hat gegen den Verlierer einen Kostenersatzanspruch. Wenn die Kosten vom Prozessgegner nicht einbringlich sind, haftet allerdings die siegreiche Partei für dessen Kosten. Bei einem Teilsieg werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Eine Scheidung aus überwiegendem Verschulden eines Ehegatten gilt als ¾-Prozesssieg. Dies bewirkt, dass der Gegner dem ¾-Sieger die Hälfte der Kosten ersetzen muss. Daneben muss er noch seine eigenen Kosten tragen. Wird eine Ehe aus gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschulden geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Unterhaltsprozess:

Streitwert: das 36fache des geforderten Monatsunterhaltsbetrags für die Gerichtsgebühren und das 12fache für die Anwaltsgebühren

Vermögensaufteilung:

Auch bei außergerichtlicher Beratung und Verhandlung über die Vermögensaufteilung wird der gesamte oder zumindest der strittige Wert des Vermögens, das aufgeteilt werden soll, für die Bemessung der Anwaltskosten herangezogen. Dadurch entstehen oft enorme Kosten - Kosten, die das vorhandene Vermögen bisweilen "auffressen"!

Verfahrenshilfe:

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen, kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Voraussetzung ist, dass die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Verfahrenshilfe befreit vorläufig von der Bezahlung der Gerichtsgebühren sowie der Kosten für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher. Einen Anwalt bekommt man nur, wenn es für die Prozessführung erforderlich ist (im Rechtsmittelverfahren oder wenn der Prozess besonders schwierig ist). Jedenfalls hat man der siegreichen Partei die Kosten zu ersetzen. Außerdem sind die vorläufig erlassenen Beträge zurückzuzahlen, wenn innerhalb von 3 Jahren die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe wegfallen.

Prozesskostenvorschuss:

Statt Verfahrenshilfe zu beantragen, kann der nichterwerbstätige Ehegatte, der den Haushalt geführt hat und nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen, vor Beginn des Verfahrens mit einer einstweiligen Verfügung einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten erwirken.

Diese Rechtsinformation "Ehescheidung" können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

3. Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot

Voraussetzung: Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit

Betroffener: jede Person, die eine andere gefährdet

Reichweite: Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbare Umgebung; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an!

Zuständig: Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps ("Polizei"), Kriminalbeamtenkorps ("Kripo"), Gemeindewachkörper, eventuell: rechtskundiger Dienst bei Sicherheitsbehörden

Sanktionierung: bei Verstoß gegen Betretungsverbot Geldstrafe bis zu 363 € bzw. (bei Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen (Aufsuchen der Wohnung zwecks Abholung dringend benötigter Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs im Einvernehmen mit dem Gefährdeten ist erlaubt)

Rechtsmittel: Anfechtung des Betretungsverbots beim Unabhängigen Verwaltungssenat

Verfahrensablauf:

  1. Wegweisung und Anordnung des Betretungsverbots durch zuständige Organe: Diese dürfen zwar das Betretungsverbot nicht mit Zwangsgewalt durchsetzen, sind aber ermächtigt, dem Betroffenen die Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und beim Polizeiwachzimmer oder Gendarmerieposten bis zur Aufhebung des Betretungsverbots zu hinterlegen. Sie müssen vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle verlangen und über Unterkunftsmöglichkeiten informieren. Weiters müssen sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs an sich zu nehmen. Der gefährdeten Person wiederum haben sie geeignete Opferschutzeinrichtungen als Ansprechstellen bekanntzugeben. Außerdem haben sie ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen.
  2. am nächsten Tag: Dokumentation an die Sicherheitsbehörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) und an das Jugendamt, Überprüfung des Betretungsverbots durch die Sicherheitsbehörde.
  3. Ende des Betretungsverbots spätestens am 10. Tag nach seiner Anordnung (Ausnahme: die gefährdete Person stellt ohne unnötigen Aufschub einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; in diesem Fall endet das Betretungsverbot mit der Entscheidung des Gerichts, spätestens jedoch nach 20 Tagen.)

4. Gerichtliches Rückkehrverbot

Voraussetzungen:

  1. Unzumutbarkeit des Zusammenlebens aufgrund körperlichen Angriffs, Drohung mit einem solchen oder eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ("Psychoterror") und
  2. dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers

Betroffener:

jeder, der seine Angehörigen gefährdet, wenn er mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung gelebt hat (Angehörige sind: Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Adoptiv- und Pflegeeltern, auch jene des Ehegatten und Lebensgefährten)

Reichweite: Wohnbereich, andere Orte; Kontaktverbot

Zuständig: Bezirksgericht

Sanktionierung: falls die Exekutive von Gericht beauftragt wurde: zwangsweise Durchsetzung über Ersuchen des Antragstellers bzw. der Antragsstellerin; ansonsten erfolgt der Erstvollzug durch den Gerichtsvollzieher

Rechtsmittel: Rekurs an das Landesgericht

Verfahrensablauf:

  1. Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht durch Angehörigen entweder ohne unnötigen Aufschub nach einem sicherheitspolizeilichen Betretungsverbot oder im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, einem Vermögensaufteilungsverfahren oder einem Verfahren zur Klärung der Berechtigung an der Wohnung oder ohne einen solchen Zusammenhang (in letzterem Fall dauert das gerichtliche Rückkehrverbot längstens 3 Monate).
  2. Anhörung des Betroffenen als Antragsgegner, wenn nicht unmittelbare Gefahr droht und wenn der Antrag nicht ohne unnötigen Aufschub nach dem sicherheitspolizeilichen Betretungsverbot gestellt wurde.
  3. Zustellung des Auftrags zum Verlassen der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher beim Vollzug, wenn nichts anderes beantragt wurde; Abnahme der Schlüssel; Mitteilung an zuständige Sicherheitsbehörde, eventuell auch an Jugendamt (eine eventuell aus Anlass einer sicherheitspolizeilichen Wegweisung bekanntgegebene Abgabestelle gilt auch für das gerichtliche Verfahren; ohne eine solche Bekanntgabe erfolgen Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch).

 

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