Sie sind hier: Startseite | Persönliche Beratung | Mann & Recht Wer über eine Scheidung nachdenkt, sollte sich über die Rechtslage im Klaren sein, nicht zuletzt dann, wenn er gedenkt, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und zu diesem Zweck mit seiner Partnerin einen Scheidungsvergleich aushandeln möchte. Hier finden sie einen Überblick über die Scheidungsvarianten, die das österreichische Recht bietet, und über die rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung. Darüber hinaus finden Sie eine Darstellung jener rechtlichen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz vor Gewalt im häuslich-familiären Bereich vorgesehen hat: Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot. Die Rechtsinformation "Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot" können Sie hier als PDF-Datei herunterladen (Für die Betrachtung der PDF-Dateien benötigen Sie den Adobe Reader, den sie hier gratis herunterladen können). Die die Kosten betreffenden gesetzlichen Änderungen sind noch nicht berücksichtigt, werden jedoch in absehbarer Zeit eingearbeitet. Für detaillierte Auskünfte oder andere Rechtsfragen können Sie sich an den Juristen der Männerberatung Graz wenden. Die Männerberatung Graz bietet professionelle Unterstützung an, anonym und vertraulich. Für Fragen stehen wir Ihnen persönlich, telefonisch oder unter der E-Mail Adresse zur Verfügung. 1. Scheidungsvarianten 1.1. Scheidung wegen Verschuldens Voraussetzung ist eine Eheverfehlung, durch die die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass eine Wiederherstellung einer "dem Wesen einer Ehe" entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (z. B. Ehebruch; Tätlichkeiten; Beschimpfungen; grobe Vernachlässigung der Kindererziehung; Verletzung der ehelichen Treue "unterhalb" des Ehebruchs; missbräuchlicher Alkoholkonsum, wenn dadurch die Pflicht zur "anständigen Begegnung" verletzt wird). Ausschluss des Scheidungsrechts: Das Scheidungsrecht wird ausgeschlossen durch Verzeihung (u.a. auch durch Wiederaufnahme regelmäßigen Geschlechtsverkehrs), Verzicht (allerdings nicht im voraus) und Fristversäumnis (nach 6 Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund bzw. unabhängig von der Kenntnis nach 10 Jahren, die Frist läuft aber nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist). Wichtig für Unterhaltsansprüche ist ein Schuldausspruch im Urteil; wenn Klage und Widerklage (oder ein Mitverschuldensantrag) eingebracht worden sind, kann ein Verschulden beider Teile im Urteil festgestellt werden; gegebenenfalls wird in diesem Fall auch noch festgestellt, dass die Schuld des einen Partners (erheblich) überwiegt. 1.2. Scheidung aus anderen Gründen
Die beklagte Partei hat die Möglichkeit der Widerklage oder des Verschuldensantrags, wenn den Kläger ein Verschulden trifft (wichtig: auch der an der Zerrüttung Schuldige kann die Scheidung begehren). Bei der Zerrüttungsehe kommt es nicht darauf an, ob das schuldhafte "zerrüttende" Verhalten des Klägers für sich schon einen Scheidungsgrund nach 1.1 Scheidung wegen Verschuldens, also eine Eheverfehlung darstellt. 1.3. Einvernehmliche Scheidung 4 Voraussetzungen:
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind folgende Dokumente vorzulegen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise beider Ehegatten, Meldezettel, Geburtsurkunden der Kinder, amtliche Lichtbilderausweise beider Gatten, Urkunden, die sich auf das zu verteilende Vermögen beziehen (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Kfz-Papiere etc.). 2. Scheidungsfolgen 2.1. Name Der geschiedene Gatte behält den Namen, den er während der Ehe geführt hat, kann jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, wieder seinen Geschlechtsnamen oder einen früheren Familiennamen anzunehmen (letzteres aber nur, wenn aus der früheren Ehe Kinder vorhanden sind). 2.2. Unterhalt Grundsatz: Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte (siehe Schuldausspruch im Scheidungsurteil) hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Das heißt, der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er selbst verdient oder was er durch eine zumutbare (!) Erwerbstätigkeit verdienen könnte. Hinsichtlich der Zumutbarkeit kommt es u.a. auf Alter, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten an. Von einer 50jährigen Hausfrau etwa, die keinen Beruf erlernt hat, wird regelmäßig nicht mehr erwartet, dass sie sich einen Job sucht. Achtung: Bei einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (siehe 1.2 Scheidung aus anderen Gründen) braucht sich der beklagte Ehegatte, der bisher den Haushalt geführt hat, nur anrechnen lassen, was er tatsächlich verdient, wenn der Kläger laut Urteil die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Das heißt, er (meistens wohl sie) muss sich nicht um Arbeit bemühen - selbst wenn es ihm/ihr zumutbar wäre! Er/Sie hat einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe, gewissermaßen als "Durchhalteprämie". Ausnahmen vom Verschuldensprinzip: Kommt es zu keinem Schuldausspruch im Urteil, so hat der die Scheidung verlangende Gatte (der Kläger/die Klägerin) dem anderen nur Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Geschiedenen und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der "Billigkeit" entspricht. Sind im Falle einer Scheidung wegen Verschuldens beide Gatten gleichermaßen schuld, ist aber einer nicht in der Lage, sich selbst zu ernähren, so hat der andere einen "Unterhaltsbeitrag" (ca. 15% des Nettoeinkommens) zu leisten, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht. Diese Beitragspflicht geht der Unterhaltspflicht der Verwandten des Bedürftigen nach, der Sozialhilfe hingegen vor. In zwei Fällen hat aber auch der Alleinschuldige einen Unterhaltsanspruch:
Bei "Unbilligkeit" ist in diesen Fällen eine Minderung oder sogar ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs möglich. Art der Unterhaltsgewährung: Der Unterhalt ist in Form von Geld zu leisten, und zwar regelmäßig monatlich im voraus. Ein einmaliger Kapitalsbetrag kommt nur dann in Frage, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Bemessungsgrundlage: Nettoeinkommen inkl. Zuschläge (Monatsbezug x 14 : 12); das Eigeneinkommen des Berechtigten wird angerechnet. Höhe des Ehegattenunterhalts: Dem nichterwerbstätigen Gatten gebühren 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; dem erwerbstätigen Gatten die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des unterhaltspflichtigen Gatten werden allerdings 4% und für einen weiteren unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten 2% abgezogen. Höhe des Kindesunterhalts: 16% für ein Kind bis zum 6. Geburtstag Wegfall des Ehegattenunterhaltsanspruchs:
2.3. Vermögensaufteilung Zu einer Vermögensaufteilung kommt es nur, wenn die Ehegatten sie einvernehmlich vornehmen oder ein Teil den Antrag auf eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung stellt. Sonst bleibt es bei der Gütertrennung, sodass jeder Gatte sein Eigentum behält. Gegenstand der Aufteilung:
Ausgenommen von der Aufteilung sind:
Immer aufgeteilt werden die Ehewohnung und der Hausrat; dies also selbst dann, wenn sie ein Gatte in die Ehe mit eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, allerdings nur, wenn der andere auf die Weiterbenützung dringend angewiesen ist! Aufteilungsgrundsatz: "Billigkeit" - auf das Verschulden
kommt es anders als beim Unterhalt grundsätzlich nicht an! Das heißt, es bekommt nicht
automatisch der Ehegatte mehr, den weniger Schuld trifft. Bisweilen wird dem schuldlosen
Teil eine Option bei der Auswahl der zu verteilenden Vermögensstücke eingeräumt.
Außerdem geht man davon aus, dass dem Schuldlosen keine weitgehenden Einschränkungen
seines Lebensstandards zumutbar sind. Eine gerichtliche Aufteilung findet nur auf Antrag statt, wenn es zu keiner Einigung kommt. Dieser Antrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Das heißt: Es gibt keine "automatische" Vermögensteilung nach oder bei der Scheidung! 2.4. Obsorge/Besuchsrecht Seit 1.7.2001 bleiben im Fall einer Scheidung grundsätzlich beide Elternteile obsorgeberechtigt. Allerdings müssen sie innerhalb einer "angemessenen" Frist dem Pflegschaftsgericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. (Der andere Elternteil wird dann geldunterhaltspflichtig.) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine Einigung herbeizuführen, das Obsorgerrecht einem der beiden Elternteile zuzuweisen. Jeder der beiden Elternteile kann jederzeit die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge beantragen. Dann hat das Gericht, wenn keine Einigung zustande kommt, einen Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen. Im Zuge des Sorgerechtsverfahrens muss das Gericht Kinder über 10 Jahre persönlich hören, bei unter 10jährigen Kindern kann diese Anhörung durch eine Befragung des Jugendamtes ersetzt werden. Kinder über 14 müssen laut Judikatur der Obsorgerechtsregelung zustimmen. Gegebenenfalls ist vom Gericht sogar ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Zu bezahlen ist dieses von demjenigen, der das Gutachten beantragt hat oder in dessen Interesse es von Amts wegen eingeholt wurde. Zuteilungskriterien:
Ändern sich die Umstände nach der Entscheidung über die Zuteilung, so kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Elternteils das Obsorgerecht an diesen übertragen. Ab dem 1.7.2001 gilt das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz. Dieses sieht auch ohne die oben genannte Voraussetzung der häuslichen Wohngemeinschaft eine gemeinsame Obsorge der Eltern vor, welche sich dann vor Gericht nur mehr darüber einigen müssen, bei wem die Kinder hauptsächlich wohnen sollen. Dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil bleiben nur mehr die gesetzlichen Mindestrechte. Er muss von allen wichtigen, das Kind betreffenden Maßnahmen rechtzeitig verständigt werden und hat dann ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht. Findet trotz Bereitschaft des nichtobsorgeberechtigten Elternteils kein regelmäßiger persönlicher Verkehr mit dem Kind (dazu unten) statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu. Diese Rechte entfallen aber, wenn grundlos auf den persönlichen Verkehr mit dem Kind verzichtet wird. Etwaige weitergehende Mitsprachemöglichkeiten, die der Sorgeberechtigte dem anderen eingeräumt hat, können jederzeit widerrufen werden. Derjenige Elternteil, dem Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, hat ein Recht
auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht). Auch hier entscheidet das
Pflegschaftsgericht, wenn sich die Eltern nicht einigen. Gewöhnliches Ausmaß des Besuchsrechts: bei Kleinkindern bis zu 2 Jahren 1 Tag alle 2 Wochen in Gegenwart des erziehungsberechtigten Elternteils; bei 3-6jährigen Kindern gilt dasselbe, allerdings ohne Erziehungsberechtigten; bei über 6jährigen Kindern ein ganzes Wochenende alle 2 Wochen + 2wöchiger Urlaub mit dem Kind. (Einschränkungen und Entziehungen des Besuchsrechts, etwa wegen mangelnder Betreuung oder Gewalttätigkeit, sind möglich.) Zwangsweise Durchsetzung: mittels Verweisen, Geld- oder, bei wiederholten Zuwiderhandeln, Arreststrafen; letztes Mittel: Entzug des Obsorgerechts oder des Unterhaltsanspruchs des obsorgeberechtigten Elternteils (nicht des Kindes!). Das Besuchsrecht kann allerdings nicht gegen den Willen des über 14jährigen Kindes zwangsweise durchgesetzt werden. 2.5. Vertragliche Regelung von Scheidungsfolgen
2.6. Kosten Einvernehmliche Scheidung: Für den Scheidungsantrag: 253 Euro Für den Vergleich in der Verhandlung: 253 Euro gegebenenfalls für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte: 379 Euro Streitige Scheidung: Für die Scheidungsklage: 269 Euro Gerichtsgebühren + etwaige Kosten für Rechtsanwälte, Zeugen und Sachverständige Der Prozessgewinner hat gegen den Verlierer einen Kostenersatzanspruch. Wenn die Kosten vom Prozessgegner nicht einbringlich sind, haftet allerdings die siegreiche Partei für dessen Kosten. Bei einem Teilsieg werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Eine Scheidung aus überwiegendem Verschulden eines Ehegatten gilt als ¾-Prozesssieg. Dies bewirkt, dass der Gegner dem ¾-Sieger die Hälfte der Kosten ersetzen muss. Daneben muss er noch seine eigenen Kosten tragen. Wird eine Ehe aus gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschulden geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Unterhaltsprozess: Streitwert: das 36fache des geforderten Monatsunterhaltsbetrags für die Gerichtsgebühren und das 12fache für die Anwaltsgebühren Vermögensaufteilung: Auch bei außergerichtlicher Beratung und Verhandlung über die Vermögensaufteilung wird der gesamte oder zumindest der strittige Wert des Vermögens, das aufgeteilt werden soll, für die Bemessung der Anwaltskosten herangezogen. Dadurch entstehen oft enorme Kosten - Kosten, die das vorhandene Vermögen bisweilen "auffressen"! Verfahrenshilfe: Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen, kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Voraussetzung ist, dass die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Verfahrenshilfe befreit vorläufig von der Bezahlung der Gerichtsgebühren sowie der Kosten für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher. Einen Anwalt bekommt man nur, wenn es für die Prozessführung erforderlich ist (im Rechtsmittelverfahren oder wenn der Prozess besonders schwierig ist). Jedenfalls hat man der siegreichen Partei die Kosten zu ersetzen. Außerdem sind die vorläufig erlassenen Beträge zurückzuzahlen, wenn innerhalb von 3 Jahren die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe wegfallen. Prozesskostenvorschuss: Statt Verfahrenshilfe zu beantragen, kann der nichterwerbstätige Ehegatte, der den Haushalt geführt hat und nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen, vor Beginn des Verfahrens mit einer einstweiligen Verfügung einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten erwirken. Diese Rechtsinformation "Ehescheidung" können Sie hier als PDF-Datei herunterladen. 3. Wegweisung, Betretungs- und Rückkehrverbot Voraussetzung: Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit Betroffener: jede Person, die eine andere gefährdet Reichweite: Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbare Umgebung; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an! Zuständig: Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps ("Polizei"), Kriminalbeamtenkorps ("Kripo"), Gemeindewachkörper, eventuell: rechtskundiger Dienst bei Sicherheitsbehörden Sanktionierung: bei Verstoß gegen Betretungsverbot Geldstrafe bis zu 363 bzw. (bei Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen (Aufsuchen der Wohnung zwecks Abholung dringend benötigter Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs im Einvernehmen mit dem Gefährdeten ist erlaubt) Rechtsmittel: Anfechtung des Betretungsverbots beim Unabhängigen Verwaltungssenat Verfahrensablauf:
4. Gerichtliches Rückkehrverbot Voraussetzungen:
Betroffener: jeder, der seine Angehörigen gefährdet, wenn er mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung gelebt hat (Angehörige sind: Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Adoptiv- und Pflegeeltern, auch jene des Ehegatten und Lebensgefährten) Reichweite: Wohnbereich, andere Orte; Kontaktverbot Zuständig: Bezirksgericht Sanktionierung: falls die Exekutive von Gericht beauftragt wurde: zwangsweise Durchsetzung über Ersuchen des Antragstellers bzw. der Antragsstellerin; ansonsten erfolgt der Erstvollzug durch den Gerichtsvollzieher Rechtsmittel: Rekurs an das Landesgericht Verfahrensablauf:
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